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Bibliotheken und das Urheberrecht
Aktuelles
Streit um Open Access und die Urheberrechte
Materialsammlung unter http://infobib.de/blog/2009/03/2...
Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
Stellungnahmen des dbv zum Rechtsstreit um die Auslegung von § 52b UrhG: http://www.bibliotheksverband.de...
Wie betrifft das Urheberrecht Bibliotheken?
- Bibliotheken verleihen urheberrechtlich geschützte Werke – mit welchem Recht?
- Bibliotheken ermöglichen ihren Kunden das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke – mit welchem Recht?
- Bibliotheken reichern ihre Online-Kataloge mit Inhaltsverzeichnissen, Abbildungen auf Buchcovern und Klappentexten an – mit welchem Recht?
- Inhaltsverzeichnisse unterliegen – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht dem Urheberrecht
- Die Übertragung des Zweitverwertungsrechts zur öffentlichen Zugänglichmachung der Cover-Abbildungen ist in einem Vertrag zwischen dem Deutschen Bibliotheksverband und der Verwertungsgesellschaft Bild Kunst geregelt
- Gegen die Anreicherung der Bibliothekskataloge mit Klappentexten bestehen nach Ansicht des Bibliotheksverbandes und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels keine urheberrechtlichen Bedenken
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Was kritisieren Bibliothekare am aktuellen Urheberrecht?
- Bibliotheken nutzen neben gedruckten Büchern und Zeitschriften auch digitale Medien – im Rahmen ihrer Aufgabe, Informationen vorzuhalten und der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Angesichts der Medienentwicklung und der Bedürfnisse der Studierenden sowie der Forschung leistet das neue Urheberrecht keinen guten Beitrag zur Informationsversorgung in der Wissensgesellschaft.
http://www.bibliotheksportal.de/...
- Die Neuregelung des Kopienversandes sorgt bei den Bibliotheken weiterhin für große Verunsicherung. Wegen der unscharfen Formulierung des § 53a UrhG bestehen teilweise noch Abgrenzungsprobleme. Mit dem neuen § 53a UrhG dürfen öffentliche Bibliotheken Kopien von Dokumenten für den Unterricht oder nicht gewerbliche wissenschaftliche Forschung per Post und Fax versenden. Per E-Mail oder sonst elektronisch ist die Übermittlung als grafische Datei erlaubt. Letzteres gilt jedoch nur, wenn der Rechteinhaber – meist ein Verlag – das Werk nicht selbst „zu angemessenen Bedingungen“ im Internet zum Einzelabruf bereitstellt. Es spricht vieles dafür, dass Verlagsangebote zu weit überdurchschnittlichen Preisen nicht mehr „angemessen“ sind. In letzter Konsequenz wird das aber wohl nur im Einzelfall und vor Gericht zu klären sein.
- Der neu eingeführte § 52b UrhG gestattet es den Bibliotheken, ihre Bestände in digitaler Form an speziell hierfür eingerichteten Leseplätzen zugänglich zu machen. Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht ließe die Nutzung in der gesamten Bildungseinrichtung – z.B. einer Universität – zu. Der deutsche Gesetzgeber bleibt hinter dieser Möglichkeit zurück. Hier dürfen die Leseplätze nur in der Bibliothek selbst eingerichtet werden.
- Nach § 95a ist es nicht gestattet, den Kopierschutz eines Mediums selbst zu umgehen. Das betrifft auch Bibliotheken, selbst wenn sie nach der „Kopierschranke“ des § 53 UrhG Kopien herstellen dürften.
- Das alte Urheberrecht gestattete nicht die Übertragung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten. Dieser Paragraf (§ 31 Abs.4 UrhG) wurde ersatzlos gestrichen. Nach der Übergangsregelung des § 137l UrhG gilt: Wenn ein Urheber zwischen 1966 und 1.1.2008 alle wesentliche Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbeschränkt einem Verlag übertragen hat, gelten auch Rechte an bis zur Rechteübertragung unbekannten Nutzungsarten als übertragen. Wenn die Autoren bis Ende 2008 Widerspruch einlegen, findet diese Rechteübertragung nicht statt. Nach der Rechtsprechung war die Nutzung von Dokumenten im Internet bis 1995 im urheberrechtlichen Sinne unbekannt. Wenn Wissenschaftler, die ihre Autorenrechte an einem Werk vor 1995 umfassend an einen Verlag übertragen haben, also die Möglichkeit behalten wollen, das Werk auf dem Publikationsserver ihrer Universität oder Bibliothek ins Netz zu stellen, müssen sie bis Ende 2008 der Rechteübertragung gegenüber dem Verlag widersprechen. Wenn sie dies nicht tun, darf die eigene Universität das Dokument des bei ihr beschäftigten Wissenschaftlers nicht mehr ohne Zustimmung des Verlages im Internet zugänglich machen.
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Welche Änderungen im Urheberrecht wären für Bibliotheken und ihre Kunden wichtig?
- Änderung von § 53a UrhG: Anerkannt werden sollte, dass der Versand von Kopien aus Werken ein grundsätzlich anderes Angebot ist als der direkte Download aus einem verlaglichen Pay-per-View-Angebot. Ob die Kopie elektronisch oder in sonstiger Form versendet wird, darf keinen Unterschied machen.
- Änderung von § 52b UrhG: Digitale Bestände von Bibliotheken müssen mindestens auch in den Räumen der die Bibliothek tragenden Einrichtung nutzbar sein.
- Die Befristung von § 52a UrhG muss aufgehoben werden, um Bildung und Wissenschaft in Deutschland nicht nachhaltig zu beeinträchtigen
- Änderung § 95a: Ein technischer Kopierschutz darf umgangen werden, wenn nach § 53 ein Vervielfältigungsrecht besteht (Privatkopie, wissenschaftliche und Unterrichtszwecke)
- Änderung § 137l: Einspruchsfrist für Urheber auch für das Recht zur Onlinestellung über den 1.1.2009 hinaus, nämlich – wie bei am 1.1.2008 unbekannten Nutzungsarten – 3 Monate nach Benachrichtigung des Urhebers durch den Verwerter, dass dieser das Recht nutzen will.
Außerdem muss ein Urheber das Recht zur Onlinestellung selbst ausüben können.
- Änderung § 38 Abs.1 UrhG: Ein Jahr nach Erscheinen eines wissenschaftlichen Beitrags in einer Zeitschrift sollte das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung automatisch an den Autor zurückfallen. Zugunsten des „Open Access“ zu wissenschaftlicher Publikationen ist eine Regelung geboten, nach der auch das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung im Internet (§ 19a) nach einem Jahr an den Autor zurückfällt. Darüber hinaus sollte die Jahresfrist auf 6 Monate begrenzt werden und das Recht nach § 38 Abs.1 UrhG nicht abbedungen werden können.
- Verabschiedung eines „Dritten Korbs“ der Urheberrechtsreform, der das Prinzip des Open Access fördert, damit die Wissenschaft schnellen und ungehinderten Zugriff auf die Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung hat. In diesen Rahmen gehört auch ein Zweitveröffentlichungsrecht, das Autoren wissenschaftlicher Beiträge gestattet, diese parallel zu einer Verlagsveröffentlichung auf fachlichen oder institutionellen Repositorien zu veröffentlichen.
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Links zum Urheberrecht aus bibliothekarischer Sicht
Letzte Änderung: 01.07.2010
ein Angebot des

Deutschen
Bibliotheksverbands
im Rahmen des

Kompetenznetzwerks für Bibliotheken
als Modul des

Wissenschafts- portals b2i
gefördert über die

Kultusminister- konferenz
und die

Deutsche Forschungs- gemeinschaft
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Ergebnisse auf dem Wissenschaftsportal b2i
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Hintergrundinformation "Bibliotheken und Urheberrecht" kompakt als pdf-Datei
Ansprechpartnerin für Positionen des dbv zum Urheberrecht und zur Urheberrechtsreform:
Monika Ziller Vorsitzende des dbv Tel: (030) 644 98 99 10 dbv bibliotheksverband de
Für sachliche Fragen zum Urheberrecht in Bibliotheken:
Armin Talke Rechtskommission des dbv Tel: (030)266 433 220 Armin.Talke sbb.spk-berlin de
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