KNB- Kompetenznetzwerk für Bibliotheken

Innen- und Außenansichten von Bibliotheken

Bezahlung und Aufstiegsmöglichkeiten

Obwohl auch immer mehr private Unternehmen Bibliotheken oder Informationsstellen unterhalten, ist die Mehrzahl aller Stellen im Bibliotheksbereich im Öffentlichen Dienst angesiedelt. Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) regelt die Bezahlung und die Eingruppierung für die Angestellten des Öffentlichen Dienstes. Es gibt ihn in unterschiedlichen Varianten für Kommunen, Länder und Bundeseinrichtungen; die Entgelttabellen sind öffentlich zugänglich:

http://www.bib-info.de/kommissio...

Jede Stelle wird im TvöD einer von 15 Entgeltgruppen zugeordnet; die Entgeltgruppen weisen darauf hin, wie anspruchsvoll die Tätigkeit ist und welchen Berufs- oder Studienabschluss man dafür benötigt.

(Zur groben Orientierung: der Berufseinstieg als FaMi beginnt bei EG 5 oder 6, ab EG 9-10 ist ein Fachhochschulabschluss (Diplom, Bachelor) Voraussetzung; ab EG 12 ist ein Universitätsabschluss (Magister, Master) Voraussetzung).

In der Regel wird bereits bei Stellenausschreibungen angegeben, um welche Entgeltgruppe es sich bei der Stelle handelt. Für jede Entgeltgruppe gibt es 6 "Stufen"; die Berufserfahrung (in Jahren) im jeweiligen Arbeitsgebiet bestimmt, welcher Stufe ein/e Bewerber/in individuell zugeordnet wird.

Die Kommission Eingruppierung und Besoldung des Berufsverbands Information Bibliothek (BIB) stellt auf der BIB-Webseite umfangreiche Information rund um das Thema Eingruppierung, Bezahlung, Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) zur Verfügung. Hier finden Sie auch Kontakt zu Expertinnen der Kommission.
http://www.bib-info.de/kommissio...

In einigen Bundesländern (derzeit Schleswig-Holstein, Saarland und Bayern) gibt es die Möglichkeit eine bibliothekarische Ausbildung als Beamtenanwärter/in zu absolvieren; diese Form des Berufseinstiegs wird jedoch immer seltener. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Bedarf beim Berufsverband BIB:
http://www.bib-info.de/kommissio...


Letzte Änderung: 03.03.2009
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