KNB- Kompetenznetzwerk für Bibliotheken |
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UrheberrechtsreformWeichenstellung für die Zukunft der Bibliotheksarbeit: Die Reform des Urheberrechts(Stand: März 2008) "Erster Korb" zur Reform des UrheberrechtsgesetzesDie technische Entwicklung und - entsprechend - die laufende Veränderung des Umgangs mit urheberrechtlich geschützten Materialien sind die Grundlagen, auf denen die derzeitige Reform des Urheberrechts fußt. Im Gefüge völkerrechtlicher Vorgaben und der EU-Richtlinie "zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" aus dem Jahr 2001 befindet sich der deutsche Gesetzgeber mitten in einer tiefgreifenden Veränderung des Urheberrechts und seiner Schranken. Dabei müssen sich Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag an die Vorgaben der EU-Richtlinie halten, die den nationalen Gesetzgebungsorganen jedoch Spielräume lässt. Der Ende 2003 verabschiedete "erste Korb" zur Reform des Urheberrechtsgesetzes regelt vor allem erstmals ausdrücklich das Recht auf "öffentliche Zugänglichmachung" (d.h. Ins-Netz-Stellen) urheberrechtlich geschützter Werke und dessen Schranken. Erstmals geregelt wurde auch das Verbot, den Kopierschutz digitaler Datenträger zu knacken - und dies auch dann, wenn die Vervielfältigung eigentlich nach der urheberrechtlichen "Kopierschranke" des § 53 UrhG erlaubt wäre. "Zweiter Korb" zur Reform des UrheberrechtsgesetzesAm 21.9.2007 hat der Bundesrat den zweiten Teil der Reform zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29 durchgewunken. Anfang Juli 2007 hatte der Bundestag die Änderungen beschlossen, die auch für Bibliotheken zum Teil sehr bedeutsam sind. Die Änderung ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten. § 52b UrhG: Wiedergabe der Bestände an elektronischen Leseplätzen Bibliotheken dürfen nach dem vom Bundestag beschlossenen neuen § 52b UrhG zukünftig ihre Bestände jeweils an speziell dafür eingerichteten Leseplätzen in elektronischer Form wiedergeben. Die Norm hat allerdings dispositiven Charakter: Die gesetzliche Lizenz zur Wiedergabe an Lesesaal-PC´s kann daher durch Vertrag mit dem Anbieter ausgeschlossen werden. § 53a UrhG: Dokumentlieferung mit Restriktionen Der neue § 53a UrhG regelt den Dokumentenlieferdienst der Bibliotheken erstmals gesetzlich. Bibliotheken dürfen - wie auch schon nach bisheriger Rechtsprechung - Kopien per Fax und Post verschicken. Die Versendung in "sonstiger elektronischer Form" - also z.B. per E-Mail oder FTP-Downloadverfahren - ist dem Wortlaut nach in § 53a S.2 und 3 wie folgt geregelt: "Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird." Danach ist also die elektronische Versendung von Grafik- (z.B. PDF-) Dateien für den Unterricht und die nicht-gewerbliche Forschung - grundsätzlich - erlaubt. Jedoch ergibt sich aus Satz 3 eine entscheidende Einschränkung: Sobald ein Anbieter seine Publikation selbst im Internet zugänglich macht (z.B. über pay-per-view-Verfahren oder eine Lizenz zum andauernden Zugriff) und den Bibliotheken Nutzungsrechte zu "angemessenen Bedingungen" angeboten werden, dürfen diese Dokumente nicht mehr per E-Mail oder FTP-Download transferieren. "Angemessene Bedingungen" sollen dann vorliegen, wenn keine überhöhten Preise verlangt werden. Was das im Einzelnen bedeutet und ob es eine Einheitsgebühr geben wird, muss in Verhandlungen zwischen Bibliotheken und Verlagen oder notfalls von den Gerichten klargestellt werden. Streichung des § 31 Abs.4 UrhG – "unbekannte Nutzungsarten" – wann darf der Verlag das Werk ins Netz stellen ? Nach der bisherigen Fassung des § 31 Abs.4 UrhG ist "die Einräumung von Nutzungsrechten … für noch nicht bekannte Nutzungsarten ….unwirksam." In Rechtsprechung und Literatur geht man davon aus, dass die online-Zugänglichmachung eines Werkes bis 1995 unbekannt war. Wer also bis zu dieser Zeit einem Verlag Nutzungsrechte an seinem literarischen Werk übertragen hat, hat das Recht, dieses ins Netz zu stellen, behalten. Nach dem Wegfall dieser Regelung zu "nicht bekannten Nutzungsarten" gilt unter Berücksichtigung des neu eingefügten § 137 l UrhG Folgendes:
Für Bibliotheken ist die Neuregelung besonders hinsichtlich des Inhaltes von institutionellen oder fachlichen Repositorien relevant. Kommt der 3. Korb ?Der Bundesrat, der den "2.Korb" im Gesetzgebungsverfahren zwar akzeptiert hat, regt gleichzeitig weitere Maßnahmen an, die in einem "3. Korb" der Urheberrechtsreform umgesetzt werden könnten. Im Gespräch ist hier etwa die Verbesserung der Bedingungen für Open-Access-Publikationen in der Wissenschaft. Dabei wird etwa über eine Verpflichtung Wissenschaftlern, die durch die öffentliche Hand finanziert werden, zur Publikation auf dem eigenen Hochschulserver diskutiert. Daneben denkt man in Wissenschaft und Bibliotheken auch über eine Änderung des § 38 Abs.1 UrhG nach. Dieser sieht vor, dass das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, das der Autor einem Verlag zur Veröffentlichung in einer Zeitschrift überlassen hat, im Zweifel nach einem Jahr an ihn zurückfällt. Zur Anpassung an eine zunehmend digitale Informationslandschaft wird analog eine automatische Rückübertragung des Rechts auf "Öffentliche Zugänglichmachung" im Internet gefordert. Ebenfalls als wichtig bewertet wird die Umwandlung des bisher "dispositiven" Charakters des Rückfalls in eine zwingende Rechtsfolge. Sie könnte dann nicht mehr durch die Verlagsverträge unterbunden werden. Privatkopie gegen DRM Hinsichtlich der zunehmenden Einsatzes von sog. "Digital Rights Management"-Systemen wird auch gefordert, dass solche technischen Schutzmaßnahmen die eigene private Nutzung zumindest in einem kleinen Rahmen erlauben müssen. Die eigene private Nutzung ist nach § 53 Abs.1 UrhG zulässig. Durch den Einsatz technischer Restriktionen können Anbieter die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch verhindern und so die bisher durch den Gesetzgeber garantierte "Public Domain" der Privatnutzung nach den eigenen Vorgaben beschränken. Links zur UrheberrechtsreformEG - Richtlinien und Gesetzestexte zur UrheberrechtsreformEnforcementrichtlinie Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Synopse zur Urheberrechtsreform Urheberrechtsreform 2008 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Die Umsetzung der Enforcement-RichtlinieRichtlinie 2004/ 48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 24.01.2007 Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 03.01.2006
Materialien und Stellungnahmen zum GesetzgebungsverfahrenDokumente von Bundesregierung, Bundestag und BundesratBeschluss des Bundesrates zu einem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 21.09.2007 (BR-Drs. 582/07) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 04.07.2007 Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 15.06.2006 Stellungnahme des Bundesrates vom 19.05.2006 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft StellungnahmenGemeinsame Formulierungsvorschläge des Deutschen Bibliotheksverbands und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels zu Vorschriften im Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Stellungnahme von dbv und Börsenverein zum Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft Stellungnahme der dbv-Verhandlungsgruppe zu den Reaktionen auf die gemeinsame Stellungnahme von Börsenverein und dbv Anhörungen von Sachverständigen zur Urheberrechtsnovelle "2. Korb" November 2006 Rechtspolitisches Positionspapier des Deutschen Bibliotheksverbandes zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Stellungnahme der Kultusministerkonferenz zum Referentenentwurf vom 27.09.2004 für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Stellungnahme der Verbundleitung des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes zum Referentenentwurf vom 27.09.2004 für ein Zweites Gesetze zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ vom 27.09.2004 für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Informationssammlungen§ 53a UrhG: Auslegungsschwierigkeiten beim Kopienversand Die Auseinandersetzung um das Urheberrecht in der digitalen Welt Information zum Zweiten Korb J!Cast07 - Urheberrechtsreform Korb 2 Kopien brauchen Originale - Urheberrecht Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem Zweiten Korb: die neuen Vorschriften § 31a UrhG und § 137l UrhG Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Erklärungen und AktionenAktionsbündnis Urheberrecht Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft vom 5. Juli 2004 Stellungnahme der Europäischen Blindenunion (EBU) zum EU-Grünbuch über Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft (COM (2008) 466/3)
Letzte Änderung: 27.01.2010
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Publikationen dbv-Kommission RechtFaktenblatt UrheberrechtAutor des Textes:Armin Talke Fachreferent für Rechtswissenschaft Mitglied der dbv-Kommission Recht
Linksammlung:Zusammenstellung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster, ergänzt und aktualisiert von der dbv-Kommission Recht
(Redaktion: ao) |
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